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8. Düsseldorfer Gesprächskreis Kartellrecht (18.07.2013)

zum Thema: Der Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission "über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedsstaaten und der Europäischen Union" (Richtlinienvorschlag über private Schadensersatzklagen im Kartellrecht).

Am 18.07.2013 fand im Heinrich-Heine-Saal der Universität Düsseldorf der 8. Düsseldorfer Gesprächskreis Kartellrecht statt. Die immer noch hoch aktuelle Thematik der privaten Kartellrechtsdurchsetzung stieß bei den zahlreichen Vertretern der Rechtsprechung, des Bundeskartellamtes, der Anwaltschaft und der Wissenschaft erneut auf großes Interesse. Gegenstand des Gesprächskreises war dieses Mal der „Richtlinienvorschlag über private Schadensersatzklagen im Kartellrecht“, der von der Europäischen Kommission erst am 11.6.2013 unterbreitet wurde.

Nach einer kurzen Begrüßung durch Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale) wurde zu Beginn der Veranstaltung Frau Dr. Sabine Sabir, Referentin in der Abteilung für Grundsatzfragen des Kartellrechts beim Bundeskartellamt und ehemalige wissenschaftliche Beschäftigte am Lehrstuhl von Prof. Kersting, der undefinedPreis des IUR für die beste Dissertation im Unternehmensrecht verliehen.

Im Anschluss hieran übernahm Herr Dr. Dr. Wolfgang Mederer, Leiter des Referats Private Rechtsdurchsetzung bei der Europäischen Kommission, und stellte den neuen undefinedRichtlinienvorschlag über private Schadensersatzklagen im Kartellrecht vor. Er nahm hierbei ausführlich zu den einzelnen Regelungen des Vorschlags Stellung und stellte die Situation der privaten Rechtsdurchsetzung in der EU und in den einzelnen Mitgliedsstaaten dar.

Sodann ergab sich wie immer eine lebhafte Diskussion unter den Teilnehmern und dem Referenten. Die durchaus kritischen Nachfragen konzentrierten sich dabei vor allem auf die in Art. 5 des Richtlinienvorschlags niedergelegte Pflicht der mitgliedsstaatlichen Gerichte zur Anordnung der Offenlegung von Beweismitteln. Daneben ging es auch um die Vereinbarkeit der Versagung von Akteneinsicht in Kronzeugenunternehmenserklärungen in Art. 6 des Richtlinienvorschlags mit dem nur kurze Zeit zuvor ergangenen Urteil des EuGH in der Rechtssache Donau Chemie.

Im Anschluss an den offiziellen Teil der Veranstaltung wurde bei Getränken und einem kleinen Buffet noch angeregt weiter diskutiert.

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