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9. Gesprächskreis Kartellrecht (20.11.2014)

zum Thema: „Persönliche Haftung von Geschäftsführern für Kartellschadensersatzforderungen“

Am 20.11.2014 fand der 9. Düsseldorfer Gesprächskreis Kartellrecht statt. Mit der „Persönlichen Haftung von Geschäftsführern für Kartellschadensersatzforderungen“ befasste sich der Gesprächskreis erneut mit einer sehr aktuellen sowie wissenschaftlich und praktisch gleichermaßen interessanten Thematik. Den aktuellen Anlass hierzu lieferten die Dornbracht-Entscheidung des OLG Düsseldorf (VI-U (Kart) = WuW/E DE-R 4117 – Badarmaturen) sowie die in dieser Rechtssache vom BGH nur kurze Zeit vor der Veranstaltung abgewiesene Nichtzulassungsbeschwerde. Die Resonanz auf die Veranstaltung war gewohnt groß. Zahlreiche Vertreter der Rechtsprechung, des Bundeskartellamtes, der Anwaltschaft und der Wissenschaft folgten der Einladung des Düsseldorfer Instituts für Kartellrechts.

Nach einer Begrüßung durch den Direktor des Instituts für Kartellrecht, Prof. Dr. Christian Kersting, wurde der Vortragsabend durch Frau Dr. Christine Maimann, Richterin am OLG Düsseldorf, eröffnet. Frau Dr. Maimann war als Berichterstatterin an der Dornbracht-Entscheidung des OLG Düsseldorf beteiligt und führte anhand dieser Entscheidung zunächst in die Thematik der persönlichen Haftung von Geschäftsführeren für Kartellschadensersatzforderungen ein.

Zweiter Referent des Abends war Herr Rechtsanwalt Dr. Eike Eden (Glade Michel Wirtz). Herr Dr. Eden, der der Frage der persönlichen Schadensersatzhaftung von Managern gegenüber Kartellgeschädigten in seiner Dissertation nachgegangen war, beleuchtete die Thematik vor allem aus der Perspektive der Wissenschaft. Bedenken äußerte er hierbei insbesondere gegenüber der Annahme, die Handlung eines Geschäftsführers könne zugleich Haupttat des Unternehmens und Teilnahmehandlung im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB sein.

Im Anschluss an die Vorträge ergab sich wie immer eine lebhafte Diskussion unter den Teilnehmern und Referenten. Dabei wurde mitunter nicht nur die rechtliche Konstruktion der Kartell-Außenhaftung von Geschäftsführern, sondern auch deren rechtspolitische Notwendigkeit kritisch hinterfragt.

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